Hinweise zur Künstlersozialkasse (KSK)
Auch wenn für itACT-Legien keinerlei Vorteile daraus zu ziehen sind, da wir kein Mitglied in der KSK sind, muss itACT-Legien Sie an dieser Stelle auf folgenden Umstand hinweisen:
Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.7 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) sind Unternehmen verpflichtet, an die KSK (Künstlersozialkasse) eine Künstlersozialabgabe zu entrichten, die regelmäßig Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bei itACT-Legien als Agentur in Auftrag geben.
Deren Prozentsatz entspricht den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe gehören gem. § 25 Abs.1 Satz 1 KSVG Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören nur Zahlungen an: juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft, KG auf Aktien) und GmbH & Co KG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen).
Als selbstständige Künstler (in der Rechtsform eines Einzelunternehmens) entsprechen wir nicht diesen Unternehmensformen – gezahlte Entgelte an uns fallen in die Bemessungsgrundlagen unserer Auftraggeber.
Fragen dazu beantwortet die Künstlersozialkasse (KSK) oder Ihr Steuerberater.